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Arbeit und Karriere

Deine Rechte bei der Arbeit stehen in einigen wenigen Bundesgesetzen. Das sind die wichtigsten Punkte, vom ersten Vertrag bis zur eigenen Firma.

Geprüft im Oktober 202613Quellen
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4 Wochenbezahlte Ferien pro Jahr mindestens, bis 20 Jahre 5 Wochen1
45 Stundenmaximale Wochenarbeitszeit in Büros, Industrie und grossem Detailhandel2
1–3 MonateKündigungsfrist nach der Probezeit, je nach Dienstjahren1
100+Mitarbeitende: ab dieser Grösse ist eine Lohngleichheitsanalyse Pflicht3
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Dein Arbeitsvertrag

  • Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein. Dauert die Stelle aber länger als einen Monat, muss dein Arbeitgeber dir die wichtigsten Punkte innert des ersten Monats schriftlich mitteilen: Parteien, Beginn, Funktion, Lohn und Wochenarbeitszeit.1

  • Der erste Monat gilt als Probezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist; sie dauert höchstens drei Monate. Während der Probezeit können beide Seiten mit sieben Tagen Frist kündigen.1

  • Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat, vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate, jeweils auf Monatsende, sofern Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.1

  • Du hast Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf fünf. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen Ferien nicht durch Geld abgegolten werden.1

  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden in der Industrie, für Büro- und technisches Personal und im grossen Detailhandel, für die meisten übrigen Arbeitnehmenden 50 Stunden.2

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Krankheit, Schwangerschaft und Kündigung

  • Nach der Probezeit darf dir nicht gekündigt werden, während du wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig bist: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen.1

  • Eine Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt ist nichtig.1

  • Kannst du ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten, zahlt dein Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach länger. Viele Arbeitgeber decken das stattdessen mit einer Krankentaggeldversicherung ab.1

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Anerkennung deiner Abschlüsse

  • Für einen reglementierten Beruf, etwa Ärztin, Pflegefachmann, Lehrerin oder Elektriker, muss dein ausländischer Abschluss anerkannt sein, bevor du darin arbeiten kannst.46

  • Zuständig ist je nach Beruf eine andere Stelle: das SBFI für die meisten Berufsabschlüsse, das Bundesamt für Gesundheit (MEBEKO) für die Medizinalberufe, das Schweizerische Rote Kreuz für viele Gesundheitsberufe und die EDK für Lehrberufe. Auf recognition.swiss findest du die richtige.47

  • Für nicht reglementierte Berufe brauchst du keine Anerkennung. Eine Niveaubestätigung des SBFI kann trotzdem helfen: Sie zeigt Arbeitgebern, wo dein Abschluss im Schweizer System steht.56

  • Anerkannt werden nur abgeschlossene Ausbildungen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig und dauert mehrere Wochen.56

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Lohngleichheit

  • Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist ein Verfassungsrecht von Frau und Mann.8

  • Arbeitgeber mit 100 oder mehr Mitarbeitenden müssen alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen, sie unabhängig überprüfen lassen und die Mitarbeitenden über das Ergebnis informieren.3

  • Mit Logib, dem kostenlosen Tool des Bundes, kann jeder Arbeitgeber seine Lohnstruktur prüfen.9

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Wenn du deine Stelle verlierst

  • Melde dich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, sobald du weisst, dass deine Stelle endet, spätestens am ersten Tag, für den du Leistungen beziehen willst.10

  • In der Regel hast du Anspruch auf Leistungen, wenn du in den zwei Jahren davor mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt hast.10

  • Das Taggeld beträgt 70 % des versicherten Verdienstes, 80 % wenn du Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hast, eine Behinderung hast oder dein Taggeld tief wäre.10

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Selbstständig werden

  • Ein Einzelunternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, sobald sein Umsatz CHF 100’000 pro Jahr erreicht.1

  • Ab CHF 100’000 Jahresumsatz musst du dich auch für die Mehrwertsteuer anmelden.11

  • Um als selbstständig erwerbend anerkannt zu werden, meldest du dich bei deiner kantonalen Ausgleichskasse an. Danach bezahlst du deine AHV/IV/EO-Beiträge selbst.12

  • Über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes, kannst du eine Firma gründen und viele Formalitäten an einem Ort erledigen.13

Wo du Hilfe bekommst

Quellen

  1. 1Fedlex · Obligationenrecht (OR), Art. 324a, 329a, 329d, 330b, 335b, 335c, 336c, 931 · fedlex.admin.ch →
  2. 2Fedlex · Arbeitsgesetz (ArG), Art. 9 · fedlex.admin.ch →
  3. 3Fedlex · Gleichstellungsgesetz (GlG), Art. 13a–13e · fedlex.admin.ch →
  4. 4SDBB · Ausländische Abschlüsse in der Schweiz anerkennen lassen · sdbb.ch →
  5. 5SBFI · FAQ zum Anerkennungsverfahren · sbfi.admin.ch →
  6. 6Kanton Zürich · Anerkennung ausländischer Abschlüsse · zh.ch →
  7. 7SBFI · Nationale Kontaktstelle für Anerkennung · sbfi.admin.ch →
  8. 8Fedlex · Bundesverfassung (BV), Art. 8 · fedlex.admin.ch →
  9. 9EBG · Logib · Selbsttest Lohngleichheit · logib.admin.ch →
  10. 10SECO · arbeit.swiss · Arbeitslosenversicherung: Anmeldung, Anspruch, Taggeld · arbeit.swiss →
  11. 11ESTV · Mehrwertsteuerpflicht · estv.admin.ch →
  12. 12AHV/IV · Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbständigerwerbenden · ahv-iv.ch →
  13. 13EasyGov · Der Online-Schalter des Bundes für Unternehmen · easygov.swiss →

Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Regeln können je nach Kanton und Gemeinde abweichen, und Beträge ändern sich. Prüfe sie bei der in den Quellen genannten Stelle, bevor du handelst.

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